135,2 Milliarden Euro Auftragsvolumen weist die amtliche Vergabestatistik für 2024 aus — und sie erfasst nur gemeldete Vergaben ab 25.000 € netto. Nicht jeder öffentliche Auftrag wird über ein formelles Vergabeverfahren vergeben. Erst ab bestimmten Wertgrenzen — den Vergabe-Schwellenwerten — sind öffentliche Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, ihre Aufträge auszuschreiben. Wer diese Schwellen kennt, versteht, wo die größten Auftragschancen liegen, welche Spielregeln gelten — und wie man systematisch an diese Aufträge herankommt.
Was sind Vergabe-Schwellenwerte und wozu dienen sie?
Vergabe-Schwellenwerte sind monetäre Wertgrenzen, die bestimmen, ab welchem geschätzten Auftragswert ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Vergaberegeln einhalten muss. Sie erfüllen zwei Funktionen:
- Regelwerk: Oberschwelle → europäisches Vergaberecht (GWB/VgV); Unterschwelle → nationales Recht (UVgO/VOB/A)
- Bekanntmachungspflicht: Oberschwelle → europaweit auf TED (Tenders Electronic Daily); Unterschwelle → national oder regional
Die EU-Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre überprüft und per Delegierter Verordnung angepasst. Die aktuellen Werte gelten seit dem 1. Januar 2026.
Die aktuellen EU-Schwellenwerte 2026 (netto)
Die EU-Schwellenwerte unterscheiden nach Art des Auftraggebers und Art der Leistung:
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge — Bundesbehörden (oberste und obere Bundesbehörden): 140.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge — alle anderen öffentlichen Auftraggeber (Länder, Kommunen, öffentliche Unternehmen): 216.000 €
- Bauleistungen (alle öffentlichen Auftraggeber): 5.404.000 €
- Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr, Post — Liefer-/Dienstleistungsaufträge): 432.000 €
- Konzessionen (Bau und Dienstleistungen): 5.404.000 €
- Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge (VSVgV): 432.000 €
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen: 750.000 € (Sektorenauftraggeber: 1.000.000 €) — unverändert
Rechtsgrundlage sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2025. Gegenüber der Vorperiode wurden die Werte leicht abgesenkt — zuvor galten 143.000 €, 221.000 €, 443.000 € und 5.538.000 €. Für Bieter heißt das: Etwas mehr Verfahren als bisher fallen in den europaweiten Bereich und sind damit auf TED zu finden.
Wichtig: Ob ein Schwellenwert erreicht ist, entscheidet der geschätzte Gesamtwert des Auftrags einschließlich etwaiger Optionen und Vertragsverlängerungen, nicht der einzelne Abruf. Bei Rahmenvereinbarungen zählen alle Einzelaufträge, die während der gesamten Laufzeit geplant sind.
Unterschwellenbereich: Was gilt unterhalb der EU-Schwellen?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten vereinfachte nationale Regelwerke mit weniger Formvorschriften.
Für Liefer- und Dienstleistungen: UVgO
Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) — allerdings erst dort, wo Bund oder Land sie per Anwendungsbefehl in Kraft gesetzt haben. Sie kennt folgende Verfahrensarten:
- Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO): Offen für alle Bieter, öffentliche Bekanntmachung — das nationale Pendant zum europäischen offenen Verfahren.
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO): Der Auftraggeber fordert öffentlich eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf; zur Angebotsabgabe werden danach nur ausgewählte Unternehmen aufgefordert. Begrenzt der Auftraggeber deren Zahl, darf die Mindestzahl nicht niedriger als drei sein; gibt es weniger geeignete Bewerber, darf er mit allen geeigneten fortfahren.
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO): Der Auftraggeber fordert direkt mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf.
- Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 UVgO): Ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Unternehmen auf, nur in bestimmten Ausnahmefällen auch nur eines.
Frei wählen kann der Auftraggeber zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 2 UVgO). Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig oder bis zu Wertgrenzen, die Bund und Länder festlegen.
Für Bauleistungen: VOB/A Abschnitt 1
Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellen werden nach VOB/A Abschnitt 1 vergeben. Die Verfahrensarten sind analog zur UVgO: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe.
Nationale Wertgrenzen für Direktvergaben
Unterhalb bestimmter Wertgrenzen ist kein Vergabeverfahren erforderlich: Der Auftraggeber kann einen Direktauftrag erteilen. Welche Grenze gilt, hängt davon ab, wer beschafft:
- Grundnorm (§ 14 UVgO): Direktauftrag bis 1.000 € netto, soweit keine abweichende Bundes- oder Landesregelung gilt
- Bundesverwaltung: seit dem 1. Juli 2026 bis 50.000 € netto (§ 55 Abs. 2 BHO), sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Für Länder und Kommunen gilt diese Grenze nicht automatisch.
- Länder: eigene Direktauftragsgrenzen, für Liefer- und Dienstleistungen am 12. Oktober 2026 zwischen 5.000 € und 100.000 € netto
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe: Auch die Wertgrenzen dafür legen Bund und Länder selbst fest; in mehreren Ländern reichen sie bis an den EU-Schwellenwert heran.
Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der Regelung, die für den jeweiligen Auftraggeber gilt.
Warum Vergabe-Schwellenwerte für Bieter so wichtig sind
Sie zeigen, wo die Chancen liegen
Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen europaweit auf TED veröffentlicht werden. Das kann den Wettbewerb erhöhen — aber auch die Transparenz und Planbarkeit für Bieter.
Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden oft nur national oder regional bekannt gemacht — wer nur einzelne Portale beobachtet, kann sie übersehen. Wer diese Ausschreibungen systematisch überwacht, sieht mehr von dem Markt, in dem die meisten Verfahren stattfinden.
Sie bestimmen die Spielregeln des Verfahrens
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten strenge Formalvorschriften: Mindestfristen (35 Tage Angebotsfrist im offenen Verfahren, 30 Tage bei akzeptierter elektronischer Übermittlung), TED-Bekanntmachungspflicht, §-134-GWB-Informationsschreiben vor Zuschlag, Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
Unterhalb der Schwellen sind die Verfahren flexibler: Die UVgO kennt keine starren Mindestfristen in Tagen, die Fristen müssen angemessen sein. Zugleich gibt es weniger formalen Rechtsschutz bei Vergabefehlern: Ein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB vor der Vergabekammer gibt es nur oberhalb der EU-Schwellenwerte. Einzelne Länder sehen für Aufträge darunter eigene Beanstandungsverfahren vor, Sachsen etwa ab bestimmten Auftragswerten.
Ausnahmen und wichtige Besonderheiten
- Losaufteilung erlaubt, Umgehung nicht: Auftraggeber dürfen Aufträge in Lose aufteilen — dürfen aber nicht künstlich unterhalb von Schwellenwerten bleiben (§ 3 Abs. 2 VgV).
- Rahmenvereinbarungen: Der Auftragswert berechnet sich aus dem geschätzten Gesamtwert aller während der Laufzeit geplanten Einzelaufträge, nicht aus einem einzelnen Abruf.
- Dringlichkeit: In begründeten Ausnahmefällen darf von bestimmten Fristvorschriften abgewichen werden; lassen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Mindestfristen nicht zu und sind ihm die Umstände nicht zuzurechnen, ist ausnahmsweise sogar ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
- Inhouse-Vergaben: Aufträge an eine Einrichtung, die der Auftraggeber wie eine eigene Dienststelle kontrolliert, deren Tätigkeit zu mehr als 80 Prozent Aufgaben dient, mit denen er sie betraut hat, und an der grundsätzlich kein privates Kapital direkt beteiligt ist, sind von den Vergaberegeln oberhalb der EU-Schwellenwerte ausgenommen (§ 108 Abs. 1 GWB). Die UVgO übernimmt diese Ausnahme (§ 1 Abs. 2 UVgO).
- Soziale und andere besondere Dienstleistungen: Für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU, darunter bestimmte Gesundheits-, Sozial- und Bildungsleistungen, gilt ein erhöhter Schwellenwert von 750.000 € (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Richtlinie).
Fazit: Wer die Schwellenwerte kennt, kennt den Markt
Für Unternehmen, die öffentliche Aufträge gewinnen wollen, sind die Vergabe-Schwellenwerte kein akademisches Thema. Sie sind der Schlüssel zum Verständnis, auf welchen Märkten gespielt wird — und welche Spielregeln gelten.
Besonders im Unterschwellenbereich gibt es ein erhebliches Auftragsvolumen mit weniger formalem Aufwand. Wer nur einzelne Portale beobachtet, kann Ausschreibungen aus diesem Bereich übersehen, weil die Bekanntmachungen nicht auf einem einzigen Portal konzentriert sind, sondern verteilt über Dutzende regionale und nationale Vergabeplattformen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt Ihres Verfahrens geltenden Vorschriften; sie können je nach Auftraggeber und Bundesland abweichen.
Unsere Inhalte werden mit KI unterstützt und redaktionell geprüft.